Allgemeine Geschäftsbedingungen der cyberlab
digitale entwicklungen gmbh
Im Folgenden wird cyberlab digitale entwicklungen gmbh als Auftragnehmer und der Kunde als Auftraggeber bezeichnet.
Im Folgenden wird cyberlab digitale entwicklungen gmbh als Auftragnehmer und der Kunde als Auftraggeber bezeichnet.
VERTRAGSUMFANG
1. Mit Übergabe des zu bearbeitenden Foto bzw.
Filmmaterials gilt der Auftrag als erteilt.
2. Allen Aufträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen (wie Einkaufsbedingungen) des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
Zum Abschluss von allfälligen Zusatzvereinbarungen gilt ausschließlich Schriftform als vereinbart. Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen haben keine Wirksamkeit; von der Erfordernis der Schriftform kann daher auch nicht durch mündliche Vereinbarung abgegangen werden.
3. Der Auftraggeber erklärt, dass ihm die Urheber, Nutzungs bzw. Reproduktionsrechte an allen dem Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebenen Materialien und Daten zustehen. Für die Verletzung solcher Rechte übernehmen wir keinerlei Haftung.
4. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und verpflichten diesen nicht zur Ausführung. Kostenvoranschläge sind jedenfalls unverbindlich; dies gilt auch im Fall von kostenpflichtigen Kostenvoranschlägen.
Bestellungen des Auftraggebers sind verbindlich und werden in dem vom Auftraggeber angegebenen Umfang rechtsgültig.
2. Allen Aufträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen (wie Einkaufsbedingungen) des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
Zum Abschluss von allfälligen Zusatzvereinbarungen gilt ausschließlich Schriftform als vereinbart. Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen haben keine Wirksamkeit; von der Erfordernis der Schriftform kann daher auch nicht durch mündliche Vereinbarung abgegangen werden.
3. Der Auftraggeber erklärt, dass ihm die Urheber, Nutzungs bzw. Reproduktionsrechte an allen dem Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebenen Materialien und Daten zustehen. Für die Verletzung solcher Rechte übernehmen wir keinerlei Haftung.
4. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und verpflichten diesen nicht zur Ausführung. Kostenvoranschläge sind jedenfalls unverbindlich; dies gilt auch im Fall von kostenpflichtigen Kostenvoranschlägen.
Bestellungen des Auftraggebers sind verbindlich und werden in dem vom Auftraggeber angegebenen Umfang rechtsgültig.
TERMINE
5. Zusagen über Liefer Fertigstellungs und
Versandtermine sind unverbindlich. Eine
Überschreitung dieser Termine berechtigt den
Auftraggeber nur im Fall des vom Auftragnehmer
schriftlich zugesagten Liefertermins zum Rücktritt,
wenn dem Auftragnehmer eine Nachfrist von mindestens
14 Tagen gesetzt wurde und diese fruchtlos abgelaufen
ist. Der Rücktritt muss mittels eingeschriebenen
Briefes erfolgen und berechtigt den Auftraggeber
lediglich zur zinsenfreien Rückforderung allfällig
geleisteter Anzahlungen, nicht jedoch zum
Schadenersatz.
PREISE
6. Die Preise verstehen sich in Euro, inkl.
Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.
Von Preislisten abweichende Preise gelten jeweils für
den konkreten Auftrag. Versendungskosten werden vom
Auftraggeber zusätzlich getragen.
Die in Preislisten angegebenen Preise können allfälligen Preisänderungen angepasst werden. Preisüberschreitungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Minderung seiner Zahlungspflicht aus welchem Titel immer, es sei denn, die Unangemessenheit der Überschreitung wird rechtswirksam durch Gerichtsurteil festgestellt.
Die in Preislisten angegebenen Preise können allfälligen Preisänderungen angepasst werden. Preisüberschreitungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Minderung seiner Zahlungspflicht aus welchem Titel immer, es sei denn, die Unangemessenheit der Überschreitung wird rechtswirksam durch Gerichtsurteil festgestellt.
HAFTUNG
7. Alle Aufträge werden mit größter Sorgfalt nach dem
jeweils neuesten Stand der fotochemischen bzw.
digitalen und elektronischen Technologien ausgeführt.
Sollte es dennoch zum Verlust oder zur Beschädigung
von vom Auftraggeber zur Bearbeitung übergebenen
Filmen, Bildvorlagen udgl. kommen, so haftet der
Auftragnehmer für sich und seine Leute, nur für
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln und nur
bis zur Höhe des Materialwertes. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung von
Herstellungs und Aufnahmekosten, Honorar und
Gagenforderungen oder ideellen Werten, sind
ausgeschlossen.
8. Die in den fotografischen Materialien enthaltenen Farbstoffe können sich mit der Zeit sowie unter Einfluss von Licht, Wärme, Feuchtigkeit und Chemikalien verändern. Derartige Veränderungen berechtigen nicht zu Ersatzansprüchen aus welchem Titel immer.
9. Ebenso berechtigen Fehler, die infolge missverständlicher, ungenauer oder unvollständiger Angaben bei Auftragserteilung entstanden sind, nicht zu Ersatzansprüchen.
8. Die in den fotografischen Materialien enthaltenen Farbstoffe können sich mit der Zeit sowie unter Einfluss von Licht, Wärme, Feuchtigkeit und Chemikalien verändern. Derartige Veränderungen berechtigen nicht zu Ersatzansprüchen aus welchem Titel immer.
9. Ebenso berechtigen Fehler, die infolge missverständlicher, ungenauer oder unvollständiger Angaben bei Auftragserteilung entstanden sind, nicht zu Ersatzansprüchen.
ABHOLUNG
10. Der Auftraggeber hat das zur Bearbeitung
übergebene Foto und Filmmaterial alsbald nach
Fertigstellung abzuholen. Zur Aufbewahrung von
Fotoausarbeitungen ist der Auftragnehmer nur drei
Monate ab Auftragserteilung verpflichtet, vom
Auftraggeber nicht abgeholtes Material wird danach
vernichtet. Die Pflicht des Auftraggbers, das
vereinbarte Entgelt zur Gänze zu bezahlen, bleibt
davon unberührt.
11. Werden die ausgearbeiteten Foto und Filmmaterialien nicht vom Auftraggeber oder einer von ihm beauftragten Person abgeholt, erfolgt die Lieferung der ausgearbeiteten Foto und Filmmaterialien unversichert auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, unabhängig davon, ob der Transport vom Auftragnehmer selbst oder von Dritten durchgeführt wird.
Bei Versendung der ausgearbeiteten Foto und Filmmaterialien geht die Gefahr mit der Übergabe der ausgearbeiteten Foto und Filmmaterialien an den Transportunternehmer oder an jene Person, die im Auftrag des Auftragnehmers die Materialien abholt, über.
Der Gefahrenübergang ist spätestens mit Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer bewirkt.
11. Werden die ausgearbeiteten Foto und Filmmaterialien nicht vom Auftraggeber oder einer von ihm beauftragten Person abgeholt, erfolgt die Lieferung der ausgearbeiteten Foto und Filmmaterialien unversichert auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, unabhängig davon, ob der Transport vom Auftragnehmer selbst oder von Dritten durchgeführt wird.
Bei Versendung der ausgearbeiteten Foto und Filmmaterialien geht die Gefahr mit der Übergabe der ausgearbeiteten Foto und Filmmaterialien an den Transportunternehmer oder an jene Person, die im Auftrag des Auftragnehmers die Materialien abholt, über.
Der Gefahrenübergang ist spätestens mit Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer bewirkt.
GEWÄHRLEISTUNG
12. Mängelrügen müssen vom Auftraggeber, soferne
nicht durch gesetzliche Regelung andere Fristen
zwingend vorgesehen sind (und diese gesetzlichen
Bestimmungen auch auf den Auftraggeber zwingend
anzuwenden sind), spätestens binnen sieben Tagen ab
Ausfolgung der in Auftrag gegebenen Arbeiten
erfolgen, widrigenfalls sie nicht mehr berücksichtigt
werden können. Bei Barzahlung und Abholung in den
Geschäftsräumlichkeiten des Auftragnehmers durch den
Auftraggeber selbst oder einen seiner Vertreter sind
die in Auftrag gegebenen Arbeiten sofort zu
überprüfen und gegebenenfalls zu rügen.
Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
13. Der Auftragnehmer verbessert bei fristgerechter, ordnungsgemäßer und gerechtfertigter Mängelrüge in angemessener Frist, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Der Auftragnehmer kann sich aber von dieser Verbesserungspflicht durch Leistung eines Betrages, der der Preisminderung entspricht, befreien. Die Erhebung einer Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Das vereinbarte Aufrechnungsverbot gilt auch in diesem Fall. Ist die Mitarbeit des Auftraggebers notwendig, entbindet Untätigkeit des Auftraggebers den Auftragnehmer von der Verbesserungspflicht. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers gilt die Leistung als ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht. Der Auftraggeber hat dann keine Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung.
Für darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche wird nicht gehaftet. Insbesondere besteht keine Haftung für Schäden, im Vermögensbereich des Auftraggebers, auch nicht für Folgeschäden jeder Art.
Wenn Dritte Personen Verbesserungsversuche oder Eingriffe, welcher Art auch immer vorgenommen haben, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
13. Der Auftragnehmer verbessert bei fristgerechter, ordnungsgemäßer und gerechtfertigter Mängelrüge in angemessener Frist, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Der Auftragnehmer kann sich aber von dieser Verbesserungspflicht durch Leistung eines Betrages, der der Preisminderung entspricht, befreien. Die Erhebung einer Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Das vereinbarte Aufrechnungsverbot gilt auch in diesem Fall. Ist die Mitarbeit des Auftraggebers notwendig, entbindet Untätigkeit des Auftraggebers den Auftragnehmer von der Verbesserungspflicht. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers gilt die Leistung als ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht. Der Auftraggeber hat dann keine Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung.
Für darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche wird nicht gehaftet. Insbesondere besteht keine Haftung für Schäden, im Vermögensbereich des Auftraggebers, auch nicht für Folgeschäden jeder Art.
Wenn Dritte Personen Verbesserungsversuche oder Eingriffe, welcher Art auch immer vorgenommen haben, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
ZAHLUNGEN
14. Zahlungen sind unverzüglich bei Abholung fällig
bzw. wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart
wird, innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels
sind wir berechtigt, 12 % Verzugszinsen (1 % pro
Monat) zu verrechnen. Wird nichts anderes vereinbart,
werden die ausgearbeiteten Foto und Filmmaterialien
nur Zug um Zug gegen Bezahlung aller offenen
Rechnungen herausgegeben.
Dem Auftragnehmer steht hinsichtlich aller offenen Forderungen gegen den Auftraggeber an allen in seinem Besitz stehenden Sachen oder sonstigen Werten das uneingeschränkte Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht zu.
15. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers, aus welchem Titel immer, aufzurechnen.
Dem Auftragnehmer steht hinsichtlich aller offenen Forderungen gegen den Auftraggeber an allen in seinem Besitz stehenden Sachen oder sonstigen Werten das uneingeschränkte Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht zu.
15. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers, aus welchem Titel immer, aufzurechnen.
EIGENTUMSVORBEHALT
16. Die vom Auftragnehmer hergestellten
Ausarbeitungen bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung des vom Auftraggeber zu leistenden
Entgeltes samt aller Nebengebühren sein Eigentum.
SONSTIGES
17. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder dieser Geschäftsbedingung unwirksam sein, treten
lediglich diese ausser Kraft und zieht dies nicht die
Nichtigkeit des gesamten Vertrages oder der übrigen
Geschäftsbedingung nach sich. Die unwirksamen
Vertragsbestimmungen bzw. Geschäftsbedingungen sind
dann so auszulegen, wie dies dem wirtschaftlichen
Sinn des Vertrages am ehesten gerecht ist.
Sollten im Falle des Verkaufes an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Geschäftsbedingung zwingenden österreichischen Bestimmungen widersprechen, so treten an deren Stelle die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.
18. Gerichtsstand ist Wien. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes so ist, solange eine entsprechende zwingende gesetzliche Regelung besteht, für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit der Cyberlab Digitale Entwicklungen GmbH gem § 14 KSchG das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat.
Sollten im Falle des Verkaufes an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Geschäftsbedingung zwingenden österreichischen Bestimmungen widersprechen, so treten an deren Stelle die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.
18. Gerichtsstand ist Wien. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes so ist, solange eine entsprechende zwingende gesetzliche Regelung besteht, für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit der Cyberlab Digitale Entwicklungen GmbH gem § 14 KSchG das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat.
